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 Allgemeine     Geschäftsbedingungen

  § 1 Geltungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Metallteile Süd GmbH (im folgenden „Metallteile Süd“) mit ihren Kunden (im folgenden „Vertragspartner“).
  2. Alle Leistungen und Lieferungen sowie Angebote von Metallteile Süd erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese AGB beziehen sich auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn das nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Mit der Bestellung, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Vertragspartner geltend diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Besteht zwischen dem Vertragspartner und Metallteile Süd eine Rahmenvereinbarung, gelten die AGB sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Vertrag.
  4. Alle vertraglich geregelten Geschäftsbeziehungen sowie Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen, die zwischen Metallteile Süd und dem Vertragspartner zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Sie werden nur durch die schriftliche Bestätigung von Metallteile Süd wirksam.

  § 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebots- und Vertragsgegenstand können infolge der unterschiedlichen Geschäftsfelder von Metallteile Süd sowohl Teilprodukte (Komponenten, Bauteile und Baugruppen der Metallbearbeitung) als auch neue bzw. gebrauchte Fertigprodukte sowie deren Zubehör und Ersatzteile sein.
  2. Die in Fertigungszeichnungen (elektronisch oder auf Papier), Handskizzen, Musterteilen, Angeboten, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Preislisten und ähnlichen Unterlagen des Vertragspartners enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsvermögen, Preise und dergleichen mehr sind nur annähernd maßgeblich. Die Angaben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Die Angebote von Metallteile Süd sind in jedem Fall freibleibend und unverbindlich. Erst in schriftlicher Form bilden Angebote die Grundlage von Vertragsverhandlungen, deren Ergebnisse, wenn sie vom Angebot abweichen, schriftlich festgehalten werden müssen. 
  4. Sämtliche Bestellungen und Annahmeerklärungen des Vertragspartners sind für diesen verbindlich. Sie bedürfen allerdings zur Rechtswirksamkeit eines Vertrages der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax oder E-Mail) Bestätigung von Metallteile Süd („Auftragsbestätigung“).
  5. Die Angestellten von Metallteile Süd sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

  § 3 Preise

  1. Solange noch kein Vertrag zustande gekommen ist, gilt für Preise von Metallteile Süd die in den jeweiligen Angeboten genannte Bindefrist. 
  2. Maßgebend sind ansonsten die in der „Auftragsbestätigung“ von Metallteile Süd genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anderes schriftlich vereinbart wird, ab Werk. 

  § 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden müssen, bedürfen der Schriftform. Sie gelten nur als annähernd und unverbindlich vereinbart, wenn Metallteile Süd nicht eine schriftliche Zusage als verbindlich erklärt hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten durch den Vertragspartner sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Vertragspartners verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. 
  2. Der Vertragspartner hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Metallteile Süd unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Lieferung als anerkannt.
  3. Lieferverzögerungen und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt bzw. aufgrund von Ereignissen, die Metallteile Süd die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Metallteile Süd oder deren Unterlieferanten eintreten -‚ hat Metallteile Süd auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Metallteile Süd, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Metallteile Süd von seiner Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Metallteile Süd nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. 
  5. Metallteile Süd ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teilleistung oder Teillieferung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse.
  6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Metallteile Süd setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus, insbesondere, wenn der Vertragspartner die zur Be- bzw. Verarbeitung geeigneten Materialien stellt.

  § 5 Abnahme, Gefahrübergang, Versand

  1. Bei jedem Vertragsgegenstand handelt es sich – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – um eine Holschuld des Vertragspartners ab Werk von Metallteile Süd. Metallteile Süd verpflichtet sich, den vereinbarten Vertragsgegenstand in vereinbartem Umfang zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung durch den Vertragspartner oder, wenn dies mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbart wurde, für den Versand bereitzustellen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den vereinbarten Vertragsgegenstand in vereinbartem Umfang zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen.
  2. Verzögert sich die Abholung des Vertragsgegenstandes oder der Versand ohne Verschulden von Metallteile Süd, kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über. Nimmt der Vertragspartner die Leistung nicht spätestens drei Monate nach Vertragsschluss bzw. drei Monate nach der Bereitstellung ab, ist Metallteile Süd berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Auf schriftlichen Wunsch des Vertragspartners wird die Sendung zu dessen Lasten gegen Versandschäden versichert. Der Gefahrenübergang wird dadurch nicht berührt. Verlust oder Beschädigung sind durch den Frachtführer bescheinigen zu lassen.
  4. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Metallteile Süd verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  5. Mit der rügelosen Abnahme gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen.

  § 6 Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Der Vertragsgegenstand wird von Metallteile Süd frei von Fabrikationsmängeln geliefert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den von ihm selbst abgeholten oder ihm nach schriftlicher Vereinbarung gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und Metallteile Süd etwaige offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen nach Erhalt des Vertragsgegenstandes; weiter gilt, dass verdeckte Mängel Metallteile Süd unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch nach zwei Wochen schriftlich anzuzeigen sind. Im Übrigen bleibt § 377 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt. 
  2. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Vertragspartner kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist. Transportschäden sind Metallteile Süd unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Formalitäten mit dem Frachtführer zu regeln.
  3. Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB; ergänzend gelten die Regelungen des HGB. Als Gewährleistung kann der Vertragspartner grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Die Gewährleistung erfolgt dadurch, dass Metallteile Süd nach Wahl den fehlerhaften Vertragsgegenstand nachbessert oder einen Ersatzgegenstand liefert. Für den Ersatzgegenstand bzw. die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; die Gewährleistungsfrist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den fehlerhaften Vertragsgegenstand. Metallteile Süd ist berechtigt, mindestens zwei Versuche für die Nachbesserung zu unternehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Metallteile Süd und sind Metallteile Süd unverzüglich auszuhändigen. Schlägt die mehr als zweifach versuchte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  4. Metallteile Süd trägt von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit sich die Beanstandung des Vertragspartners als berechtigt herausstellt, die Kosten eines etwaig erforderlichen Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Außerdem trägt Metallteile Süd in diesem Fall die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus von Ersatzteilen, insbesondere die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Arbeitskräften. Im Übrigen trägt die Kosten der Vertragspartner, wenn er ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. 
  5. Teilt der Vertragspartner Metallteile Süd das Vorliegen eines Mangels mit, ist Metallteile Süd berechtigt, nach Wahl den Mangel des Leistungsgegenstandes sofort beim Vertragspartner zu überprüfen oder den Gegenstand auf Gefahr des Vertragspartners an Metallteile Süd zurücksenden zu lassen.
  6. Die Gewährleistungspflicht von Metallteile Süd entfällt, wenn der Vertragspartner ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung von Metallteile Süd die Beseitigung des Mangels durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Dies gilt nicht, wenn zur Vermeidung weiterer Schäden eine sofortige Beseitigung des Mangels dringend erforderlich ist.
  7. Metallteile Süd übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch Korrosion und natürliche Abnutzung (Verschleiß) hervorgerufen werden. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners besteht auch nicht für Schäden, die von dem Vertragspartner durch unsachgemäße oder ungeeignete Aufstellung und Behandlung des Vertragsgegenstandes hervorgerufen werden. 
  8. Stellt der Vertragspartner von Metallteile Süd zu verarbeitendes oder zu bearbeitendes Material, erfolgt die Lieferung des Materials an den Geschäftssitz von Metallteile Süd auf Kosten und Haftung des Vertragspartners. Ist das Material zur Bearbeitung ungeeignet und erkennt Metallteile Süd dies vor der Bearbeitung, informiert Metallteile Süd den Vertragspartner darüber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Materials bei Metallteile Süd. Eine Rücksendung des ungeeigneten Materials erfolgt auf Kosten und auf Risiko des Vertragspartners. Schäden, die Metallteile Süd aus der Stellung von ungeeignetem Material entstehen, sind vom Vertragspartner zu tragen. Die Gewährleistungspflicht von Metallteile Süd entfällt, wenn der Mangel darauf beruht, dass der Vertragspartner ungeeignetes Material gestellt hat. 
  9. Stellt der Vertragspartner ein Fertigteil, das von Metallteile Süd bearbeitet werden soll, so entfällt die Gewährleistungspflicht von Metallteile Süd.

10. Werden von Metallteile Süd dem Vertragspartner erteilte Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Vertragsgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen die Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes, wenn der Vertragspartner eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

11. Ansprüche wegen Mängeln gegen Metallteile Süd stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

  § 7 verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Metallteile Süd aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden Metallteile Süd die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
  2. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Metallteile Süd. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Metallteile Süd als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an dem Vertragsgegenstand als einheitliche Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Metallteile Süd übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum von Metallteile Süd unentgeltlich. Vertragsgegenstände, an denen Metallteile Süd (Mit-)Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Metallteile Süd ab.
  4. Metallteile Süd ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an Metallteile Süd abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf das Eigentum von Metallteile Süd hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit Metallteile Süd seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Metallteile Süd die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – ist Metallteile Süd berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

  § 8 Zahlung,       Weiterveräußerung,     Rücktrittsvorbehalt

  1. Metallteile Süd ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Metallteile Süd berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Metallteile Süd über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist.
  3. Wenn Metallteile Süd Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere, wenn dessen Scheck nicht eingelöst werden kann oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn Metallteile Süd andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist Metallteile Süd berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Metallteile Süd ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  4. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unbestritten oder von Metallteile Süd anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  5. Kommt der Vertragspartner mit Zahlungen, auch Ratenzahlungen, sonstigen Leistungen oder Vorleistungen oder der Abnahme in Verzug, so kann Metallteile Süd dem Vertragspartner zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass Metallteile Süd die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach Ablauf der Frist kann Metallteile Süd die Erfüllung des Vertrages ablehnen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

  § 9      Konstruktionsänderungen

Metallteile Süd behält sich das Recht vor, an seinen Fertigprodukten jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Fertigprodukten vorzunehmen.

  § 10 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Metallteile Süd im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung sowie konkreten Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

  § 11 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind – vorbehaltlich Ziffer 3 und 4 – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
  3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Ziffer 1 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Metallteile Süd entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit die Haftung von Metallteile Süd ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte und Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Handlungs- und Erfüllungsgehilfen sowie gesetzliche Vertreter von Metallteile Süd. 
  5. Werden die üblicherweise für neue und auch gebrauchte Fertigprodukte vorgesehenen Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners nicht bezogen, so ist Metallteile Süd von jeglicher Haftung für dadurch entstehende Schäden frei.

  § 12 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Zahlung und die Lieferung, der Geschäftssitz von Metallteile Süd.
  2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Metallteile Süd und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  3. Wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn er nach Vertragsschluss seinen Firmensitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Sitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Im vorgenannten Umfang gilt das auch für Wechsel- und Scheckforderungen sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Metallteile Süd ist jedoch berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedes andere zuständige Gericht anzurufen. 

§ 13 Rechtswirksamkeit, Datenschutz, Teilnichtigkeit

  1. Alle Verträge zwischen Metallteile Süd und dem Vertragspartner selbst sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Metallteile Süd; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
  2. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  3. Metallteile Süd ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Vertragspartner – auch wenn sie von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern bzw. durch von Metallteile Süd beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
  4. Sollten eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages oder eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der Verträge im Übrigen sowie aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Metallteile Süd und dem Vertragspartner nicht berührt. Metallteile Süd und der Vertragspartner verpflichten sich, soweit an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Bestimmungen nicht gesetzliche Vorschriften Anwendung finden, unverzüglich eine neue, wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.